Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Sunrise Solar Energy – Fahri Dragusha Stand: 18.04.2024 1. Anbieter, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Der Einzelunternehmer Sunrise Solar Energy – Fahri Dragusha verkauft Produkte und Dienstleistungen zur Errichtung von Photovoltaik- und Batteriespeicheranlagen ausschließlich zu diesen Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von Sunrise Solar Energy – Fahri Dragusha. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Sunrise Solar Energy in Kenntnis abweichender Bedingungen des Käufers vorbehaltlos liefert. Diese Bedingungen werden nur durch individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Käufer und der Sunrise Solar Energy verdrängt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Textform, dies gilt auch für die Änderung des Textformerfordernisses. Zusätzliche Lieferungen/Leistungen erfolgen nur auf der Grundlage einer schriftlichen Vertragsergänzung. Vertragspartner des Kunden wird vorbehaltlich der Beauftragung von Zusatzarbeiten durch den Kunden an Dritten Sunrise Solar Energy – Fahri Dragusha, Albert-Schweitzer-Str. 27, 33813 Oerlinghausen Geschäftsführung: Fahri Dragusha 2. Vertragsgegenstand Der Kunde stellt sicher, dass das Gebäude und insbesondere der Dachstuhl der zusätzlichen Last einer Photovoltaikanlage standhalten kann und beauftragt ggf. auf seine eigenen Kosten zur Überprüfung der Standsicherheit einen Baustatiker. Sollte die Sunrise Solar Energy – Fahri Dragusha während der Projektierung oder Projektumsetzungen Mängel in der Standsicherheit feststellen, ist die Sunrise Solar Energy berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Landesbauordnung wird ebenfalls vorausgesetzt. Die entsprechende Prüfung, die ggf. erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen und das Tragen dafür ggf. anfallender Kosten obliegt allein dem Kunden, wird von der Sunrise Solar Energy nicht übernommen und ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Soweit zur Erbringung der geschuldeten Lieferungen und Leistungen erforderlich, gewährt der Kunde der Sunrise Solar Energy und seinen Beauftragten den ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, auf denen die Photovoltaikanlage und ihre Nebeneinrichtungen (Wechselrichter, Solarstromspeicher, etc.) zu installieren sind. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen der Montage oder Behinderungen beim Zugang zum Installationsort ist nicht die Sunrise Solar Energy, sondern der Kunde selbst verantwortlich. Sämtliche Fristen und Termine, die für die Lieferungen und Leistungen von der Sunrise Solar Energy maßgeblich sind, verlängern sich um den Zeitraum, in dem sie aufgrund von Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt war. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind vom Kunden zu tragen. Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist die Sunrise Solar Energy berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden gewünscht, erstellt die Sunrise Solar Energy dem Auftragnehmer ein Angebot zu Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der Kunde das Angebot nicht an oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung) oder durch einen eigens beauftragten Fachunternehmer ab, behält die Sunrise Solar Energy sich vor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Die Sunrise Solar Energy ist dazu berechtigt, dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. Voraussetzung für die Installation der von dem Kunden in Auftrag gegebenen Photovoltaikanlage ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie eine positive Netzverträglichkeitsuntersuchung des örtlichen Netzbetreibers unter Beachtung aller individuellen Festlegungen des Netzbetreibers. Die anfallenden Installationsarbeiten sind als Nebenleistung zum Kaufvertrag anzusehen (Kauf mit Montageverpflichtung). Auf die Ausführung dieser Arbeiten findet daher deutsches Kaufrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 3. Errichtung Der Kunde ist dafür verantwortlich, sämtliche für Errichtung der Photovoltaikanlage erforderlichen Zustimmungen, Genehmigungen und/oder Mitteilungen vor Beginn der Installation der Anlage einzuholen, soweit diese erforderlich sind. 3.1 Dachbeschaffenheit: Der Kunde versichert mit Auftragserteilung, dass das Dach, sowie dessen Bestandteile für die Installation einer Photovoltaikanlage geeignet sind. Der Kunde unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist. 3.2 Statik: Der Kunde stellt vor Montagebeginn sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht, die Photovoltaikanlage tragen kann und er das betreffende Gebäude auf dessen Eignung, insbesondere die Tragfähigkeit des Daches, für die Installation einer solchen Anlage mittels Auftrag eines entsprechenden Fachmanns (Baustatiker) auf eigene Kosten auf Standsicherheit überprüft. Auf Anfrage teilt die Sunrise Solar Energy dem Kunden das genaue Flächengewicht der gesamten Anlage mit. Grundsätzlich muss mit einem zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro qm durch die Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Sunrise Solar Energy teilt dem Kunden auf Anfrage alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Berechnung erforderlich sein könnten. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffenheit liegt beim Kunden. Der Kunde trägt das Risiko der Verzögerung und/oder Unmöglichkeit der Leistung. Eine Überprüfung/Ermittlung der Statik ist nicht Bestandteil der von der Sunrise Solar Energy zu erfüllenden Leistungen. 3.3 Genehmigungen: Sunrise Solar Energy setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes, durch Sie eingehalten werden. Wir übernehmen nicht die Kosten für die entsprechende Prüfung oder für die eventuell erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen, beides ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages. 3.4 Ihre Aufklärungspflichten: Sie sind verpflichtet alle Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches umfänglich und wahrheitsgemäß anzugeben. 3.5 Baufreiheit des Daches: Sie sind verpflichtet, die Dachflächen, auf denen die Photovoltaikanlage installiert werden soll, in einem baufreien Zustand zu halten. Insbesondere sind Satellitenantennen durch Sie zu versetzen. 3.6 Termine: Die Termine für die Lieferung und die Errichtung des Solarstrom-Systems werden wir mit Ihnen abstimmen. Die vereinbarten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sowie Freigaben durch Netzbetreiber und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich im Zusammenhang mit der Erfüllung unserer Pflichten aus dem Kaufvertrag. 3.7 Zugang/Gestaltung von Maßnahmen: Sie gewähren uns und den von uns Beauftragten ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, in bzw. auf welchen das Solarstrom-System zu installieren ist. Sofern Sie nicht im Zusammenhang mit der Angebotserstellung Abweichendes mit uns vereinbart haben, müssen unsere Montagefahrzeuge oder die unserer Beauftragten so nah wie erforderlich und zumutbar, üblicherweise bis auf 20 Meter, an den Installationsort heranfahren können. Außerdem stellen Sie eigenverantwortlich sicher, dass ein für die Installation eventuell notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Sie verpflichten sich, sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung des Solarstrom-Systems erforderlich sind, zu gestatten. Sie stellen uns am Standort vorhandene Flächen für Zwischenlagerung von Material unentgeltlich zur Verfügung. Alle Maßnahmen werden so mit Ihnen abgestimmt, dass unbillige Beeinträchtigungen vermieden werden. 3.8 Verantwortung für gelagertes Material: Unter Umständen wird Material vor dem Errichtungstermin bei Ihnen auf dem Grundstück angeliefert. Sie sind dafür verantwortlich, dieses Material gegenüber Zugriffen von Dritten zu schützen. 3.9 Verzögerungen: Sie sind verantwortlich dafür Zugangsbehinderungen am Installationsort in der Form freizuräumen, damit die Installation ungehindert erfolgen kann. Darüber hinaus sind Sie für Verzögerungen aufgrund von Beschränkungen der Installation oder nicht fristgerechter Zahlung verantwortlich. Alle Termine und Fristen, die sich auf unsere Lieferung und Leistungen beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, in dem wir aufgrund von nicht fristgerechter Zahlung oder Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren. Eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten werden von Ihnen getragen. 3.10 Nachunternehmereinsatz: Wir sind berechtigt, einzelne Leistungen (z.B. Elektroarbeiten, Montage, Fertigung einer Trafo-/Übergabestation, Fernwirkeinrichtung, Konformitätserklärung, Anlagenzertifikat) an Nachunternehmer zu vergeben. Der Einsatz von Nachunternehmern entbindet uns nicht von unserer alleinigen Verpflichtung gegenüber dem Kunden zur vollständigen Vertragserfüllung. 3.11 Temporäre Abschaltung der Haustechnik: Im Zuge der elektrotechnischen Installation ist es zur Wahrung der Arbeitssicherheit zwingend erforderlich den Strom im gesamten Gebäude vorübergehend abzuschalten. Sie tragen die eigenständige Verantwortung alle Netzgeräte vor der Abschaltung bis nach der Wiederherstellung des Energieflusses von der Stromversorgung zu trennen. Sunrise Solar Energy übernimmt keine Haftung für Schäden an Geräten, die nicht vom Netz getrennt wurden sind. 4. Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Inbetriebnahme 4.1 Leistungsinhalt: Die vertragsgegenständlichen Leistungen ergeben sich aus dem Bauvertrag. 4.2 Anmeldung: Wir werden die Photovoltaikanlage in Ihrem Namen beim Netzbetreiber, soweit zulässig, anmelden. Für die Meldung bei der Bundesnetzagentur vgl. Ziffer 5.1. 4.3 Netzanschluss: Wir werden das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb der Photovoltaikanlage gemeinsam mit Ihnen prüfen und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Netzanschlusses, bei dem zuständigen Netzbetreiber beauftragen. 4.4 Messstellenbetrieb: Wir werden beim Netzbetreiber die Einspeisezählung für Sie beantragen, sofern Sie nicht selbst als dritter Messstellenbetreiber tätig werden möchten oder ein anderer dritter Messstellenbetreiber von Ihnen beauftragt werden soll. Haben Sie uns ein solches Interesse schriftlich angezeigt, ist die Beauftragung der Zählersetzung nicht Gegenstand unseres Vertrages. 4.5 Nieder-/Mittelspannungseitiger Anschluss an das öffentliche Netz: Sofern Sie uns mit der Wechselspannungsseite (AC) der Photovoltaikanlage beauftragen, erfüllen wir die beauftragten Leistungen. Je nach Art und Umfang können hierfür weitere Kosten entstehen. 4.6 Mehr-/Minderleistung: Weicht die Anlagenleistung oder die Nebeneinrichtungen der ausgeführten Anlage vom erteilten Auftrag ab, so ändert sich die Vergütung um den mit dem Kunden vorab vereinbarten Kaufpreis entsprechend der Mehr- oder Minderleistung. 4.7 Inbetriebnahmeprotokoll: Unter Ihrer Anwesenheit wird ein Inbetriebnahmeprotokoll durch uns oder unsere Beauftragten erstellt. 4.8 Mitteilung Inbetriebnahme: Wir werden dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vor dem Inbetriebsetzungstermin mitteilen und das Inbetriebnahmeprotokoll übersenden. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde (vgl. § 3 Nr. 30 EEG-2017). 4.9 Fertigmeldung: Wir werden die Meldung der Fertigstellung der Anlage beim Netzbetreiber in Ihrem Namen übernehmen. 4.10 Abnahme: Die Abnahme der Leistung erfolgt förmlich. Die Abnahme umfasst insbesondere folgende Prüfungen: Sichtprüfung aller installierten Komponenten, sowie den Nachweis über den erfolgreichen Probebetrieb. Über die Abnahme fertigen die Parteien ein von beiden zu unterzeichnendes Protokoll an. 4.11 Vollmacht: Zur Durchführung der vorstehend genannten Tätigkeiten erteilen Sie uns mit Unterschrift des Kaufvertrages Ihre Zustimmung und/oder ggf. eine Vollmacht, für die wir Ihnen ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen. 4.12 Ihre Mitwirkungspflichten: Im Rahmen der Ausübung der Leistungen nach dieser Ziffer kann Ihre Mitwirkung erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Ausfüllung von Anträgen, Anmeldungen und anderen Datenerhebungsbögen von Behörden und/oder Netzbetreibern. Sofern uns die jeweils angefragten Daten nicht aus dem Inhalt dieses Vertrages bekannt sein können, verpflichten Sie sich, uns diese in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie verpflichten sich außerdem, uns sämtlichen Schriftverkehr mit Behörden und Netzbetreibern über die Errichtung und die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage in eingescannter Form per E-Mail zu übermitteln. 4.12 Fotografien/Videos: Sie berechtigen uns, Fotografien/Videos des Grundstückes und der einzelnen Baufortschritte bis einschließlich der fertiggestellten Photovoltaikanlage zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage zu dokumentieren. Die Fotografien sind anonym und weisen keinen Personenbezug auf; es sei denn, die betroffenen Personen stimmen einer Aufnahme ausdrücklich und schriftlich zu. 5. Anlagenbetrieb 5.1 Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme des Solarstrom-Systems fällt Ihnen die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Damit obliegt Ihnen insbesondere die Meldung des Solarstrom-Systems bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal bzw. das Marktstammdatenregister. Gegebenenfalls kann eine gesonderte Meldung des Speichers erforderlich sein. Soweit zulässig, übernehmen wir die Registrierung im Marktstammdatenregister für Sie. 5.2 Die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigenden Mitteilungen ist ausschließlich Ihre Aufgabe, sofern diese nicht nach Ziffer 4 von uns übernommen wird oder es wurde Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart. Unsere Mitarbeiter werden Sie jedenfalls wo immer möglich und zulässig unterstützen, damit diese Prozesse für Sie so unkompliziert wie möglich vonstattengehen. 6. Schutzrechte Alle von der Sunrise Solar Energy erstellten Unterlagen, sowie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig. Für diese Unterlagen behält sich die Sunrise Solar Energy alle Eigentums- und Urheberrechte vor. 7. Bonitätsprüfung Die Sunrise Solar Energy behält sich das Recht vor, eine Bonitätsauskunft des Käufers einzuholen. Insbesondere bei Vorliegen einer negativen Auskunft zu Merkmalen der Bonität des Kunden, behält sich die Sunrise Solar Energy ausdrücklich das Recht vor, das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages mit Installationsverpflichtung über eine Photovoltaikanlage abzulehnen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten. Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Lieferanten und sonstigen Unternehmen zu der eine Geschäftsbeziehung besteht, ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: [https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/](https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/) 8. Preise und Zahlungsbedingungen 8.1 Es gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Alle Einzelpreise sind Nettopreise. 8.2 Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung per Überweisung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Frist befindet sich der Schuldner automatisch in Verzug. Wir behalten uns zur Absicherung des Kreditrisikos vor, eine Vorauszahlung zu verlangen. Etwaige Kosten einer Geld-Transaktion sind vom Kunden zu tragen. 8.3 Der Kunde ist damit einverstanden, dass er Rechnungen und Gutschriften ausschließlich in elektronischer Form, an die von ihm im Rahmen der Anforderung des Angebotes angegebene E-Mail-Adresse erhalten. 8.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, können wir angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung unserer Forderung ergreifen; fordern wir ihn erneut zur Zahlung auf oder lassen den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellen wir dem Kunden dadurch entstandene Kosten in Rechnung. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. (bei Handelsgeschäften 9 Prozentpunkten p.a.) über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden behalten wir uns vor. 8.5 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Der vom Kunden einbehaltene Betrag muss im Verhältnis zur geschuldeten Leistung oder Mängelbeseitigung stehen. Der Einbehalt der Umsatzsteuer ist nicht zulässig. Die Rechte des Kunden bleiben unberührt. 8.6 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit Anspruch und Gegenanspruch auf verschiedenen Vertragsverhältnissen beruhen. 8.7 Ist der Käufer berechtigt einen Betrag als Sicherheit einzubehalten, so sind wir berechtigt den einbehaltenen Betrag durch Bürgschaft unseres Kreditinstitutes oder Kreditversicherers abzulösen. 8.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 8.9 Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert. 8.10 Sunrise Solar Energy behält sich das Recht vor, die bereits erbrachte Lieferung und Leistung auch außerhalb der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen anteilig oder auch vollständig abzurechnen, wenn a) die Photovoltaikanlage bereits in Betrieb genommen wurde, oder b) die bestellte Ware mit 6 Monaten in Verzug ist, oder c) der Baufortschritt/die Fertigstellung durch Dritte, wie andere Baugewerke verzögert wird, oder d) der zuständige Netzbetreiber mit der Lieferung des Zählers vier Wochen nach Inbetriebsetzung der Photovoltaikanlage in Verzug ist, oder e) der Kunde die von ihm geschuldete Eigenleistung nur teilweise, unvollständig oder nicht erbracht hat, oder f) der Kunde die Fortführung der Arbeiten durch Sunrise Solar Energy behindert. 8.11 Dem Kunden wird das Recht eingeräumt, 5% des Schlussrechnungsbetrages bis zur Fertigstellung einzubehalten, wenn a) das Monitoring noch nicht ordnungsgemäß funktioniert, oder b) die Projektdokumentation ihm noch nicht zugegangen ist, oder c) der Zähler vom zuständigen Netzbetreiber noch nicht geliefert wurde, oder d) Mängel, die jedoch nicht die Funktionsfähigkeit der Photovoltaikanlage einschränken, noch durch die Sunrise Solar Energy GmbH beseitigt werden müssen. 9. Liefer-, Ausführungs- und Installationstermine Den Installationstermin wird die Sunrise Solar Energy mit dem Kunden absprechen. Witterungsbedingt kann es zu Abweichungen kommen. Die vereinbarten Liefer- und Ausführungstermine entsprechen dem jeweiligen Planungsstand, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, sowie Freigaben durch Netzbetreiber und sind, soweit nicht anders vereinbart, deshalb nicht verbindlich im Zusammenhang mit der Erfüllung unserer Pflichten aus dem Kaufvertrag. Sollten die Vertragsparteien durch höhere Gewalt, Terror, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen bei den eigenen Werken, Beschädigungen von Anlagen, Anordnungen von hoher Hand oder durch sonstige Umstände mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Vertragsgegenstand, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegen bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen und/oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, an der Erfüllung ihrer Leistungen gehindert sein, so ruhen die Verpflichtungen zur Vertragserfüllung, bis diese Umstände und Folgen beseitigt sind. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich über diese Umstände und deren voraussichtliche Dauer informieren. Entsprechendes gilt für den Wegfall dieser Umstände. Die Vertragsparteien werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um ihren Verpflichtungen so bald wie möglich nachkommen zu können. 10. Berechnungen und Kalkulationen Soweit durch die Sunrise Solar Energy finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung angeboten oder erstellt werden, gelten folgende Bestimmungen: PV-Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen stellen lediglich Beispielsberechnungen dar und sind unverbindlich. Die Sunrise Solar Energy haftet nicht für die Richtigkeit der Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar und sind somit nicht Vertragsbestandteil. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Potenzialanalyse, die keine verbindliche Berechnung der Wirtschaftlichkeit darstellt. Ein Teil der Angaben basiert auf einer Analysesoftware, der unter anderem geografische und meteorologische Daten zugrunde liegen. Die prognostizierte Wirtschaftlichkeit, insbesondere Berechnungen der Stromerzeugung, Rendite, Amortisation und monetärer Überschuss können äußeren Einflüssen, wie wechselhaftem Wetter, abweichendem Eigenverbrauchsverhalten des Kunden und anderen Umständen unterliegen. Die Steuerersparnis errechnet sich auf Grundlage der Regelbesteuerung (Steuersatz in Höhe von 42%). Unser Beispiel zeigt die finanziellen Auswirkungen anhand der Regelbesteuerung. Es gilt für Unternehmer sowie Privatpersonen, also Verbraucher, die ihre PV-Anlage als Unternehmer betreiben. Nicht anwendbar ist es auf Kleinunternehmer. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Kunden, die nach fünf Jahren von der Regelbesteuerung zum Kleinunternehmer wechseln. Abbildungen, Zeichnungen und andere Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Abweichungen sind möglich und zulässig. Prognosen und weitere Unterlagen enthalten keine Aussagen über die Beschaffenheit der Photovoltaikanlage. Diese sowie die übrigen Vertragsbedingungen ergeben sich ausschließlich aus diesem Vertrag und Ihrem persönlichen Angebot. Wir behalten uns für diese Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. 11. Eigentum und Gefahrenübergang Die Lieferungen ohne sofortige Montage sind vom Käufer auf dem seitens Sunrise Solar Energy bzw. einem beauftragten Lieferanten übergebenen Lieferschein zu bestätigen. Teillieferungen sind nach Abstimmung zulässig. Der Gefahrenübergang der Lieferung von Sunrise Solar Energy auf den Käufer erfolgt bei Warenübergabe und Installation der Photovoltaikanlage. Die übernommene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von der Sunrise Solar Energy. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der Sunrise Solar Energy jedoch alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (inkl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer/Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. 12. Gewährleistung und Haftung; Haftungsausschluss 12.1 Die Sunrise Solar Energy haftet, vorbehaltlich der Regelungen der Ziffern 12.6 und 12.7, gleich aus welchem Rechtsgrund nur, wenn es sich um einen Schaden a) aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder b) der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von der Sunrise Solar Energy, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. 12.2 Die Sunrise Solar Energy haftet auch bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Bei Schäden, die auf eine leicht fahrlässige Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten zurückzuführen sind, haftet die Sunrise Solar Energy nur, soweit es sich um Körper- und Gesundheitsschäden handelt. 12.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 12.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Sunrise Solar Energy-Arbeitnehmern und Mitarbeitern, welche nicht zu den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Sunrise Solar Energy gehören, verursacht werden. 12.4 Sunrise Solar Energy haftet nicht für unvorhersehbare Schäden, Mangelfolgeschäden, es sei denn, es liegt ein Fall der Ziffer 12.1 vor. 12.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von der Sunrise Solar Energy einschließlich deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Organe. 12.6 Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 12.7 Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für Personenschäden bleibt unberührt. 12.8 Die Sunrise Solar Energy übernimmt keine Haftung für Folgeschäden bei nachträglichen Veränderungen an der Erzeugungsanlage durch den Anlagenbetreiber oder Dritte. Dies umfasst insbesondere Veränderungen gleich welcher Art an Wechselrichtern, Speichern, Verteilungen und Kommunikationseinrichtungen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt in diesem Fall ersatzlos. Herstellergarantien nach Ziffer 14 bleiben unberührt. 12.9 Die Sunrise Solar Energy haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz für insbesondere, aber nicht ausschließlich, Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall. 12.10 Die Sunrise Solar Energy haftet nicht für Schäden, die durch die Abschaltung und Wiederherstellung der Stromversorgung herbeigeführt wurden. 12.11 Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. 13. Haftung für Mängel 13.1 Der Kunde hat offensichtliche Mängel gegenüber der Sunrise Solar Energy innerhalb von 4 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsansprüche. Dies gilt nicht, wenn eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. 13.2 Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Sunrise Solar Energy GmbH angezeigt werden. 13.3 Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- und Seriennummern der Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt oder anderweitig unleserlich gemacht wurden. Andernfalls behält sich die Sunrise Solar Energy das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen. 13.4 Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, sachgemäße oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Komponenten vorgenommen, insbesondere an Solarmodulen, deren Peripherie wie Leistungsoptimierer und Verkabelung, Montagesystem der Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, E-Ladestation, Monitoringsystem, Transformator, Übergabestation, Fernwirkeinrichtung und der elektrischen Verteilung, so bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche gegenüber der Sunrise Solar Energy. Die Gewährleistung, insbesondere eine von der Sunrise Solar Energy GmbH über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Verlängerung, erlischt mit dem Eingriff durch Dritte. 13.5 Die Verjährungsfrist auf die gelieferte Anlage beträgt 2 Jahre, in Bezug auf Mängel der erbrachten Montageleistungen 1 Jahr. Bei Bauwerken (Freilandanlagen) beträgt sie 5 Jahre. 13.6 Für Mängel an den Montagearbeiten leistet die Sunrise Solar Energy nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern die Beseitigung des Mangels und der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten durch uns verweigert wird, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. In Bezug auf die Montageleistung kann der Kunde Rücktritt verlangen. 14. Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller Die Sunrise Solar Energy ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder sonstiger Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird (insbesondere Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird der Kunde hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Sunrise Solar Energy keine eigenständige Verpflichtung für die Herstellerangaben übernimmt. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller. Der Hersteller ist und bleibt sowohl Garantiegeber als auch Gewährleister. 15. Wartung Gewerbe/Unternehmer sind laut DIN VDE 0100-700 dazu verpflichtet elektrische Anlagen regelmäßig zu kontrollieren. Photovoltaikanlagen sind unter DIN VDE 0100-712 zu finden. Die Deutsche Gesellschaft für Unfallversicherung (DGUV) schreibt in der DGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor, dass Photovoltaikanlagen von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, im Abstand von einem Jahr geprüft werden, spätestens jedoch nach 2 Jahren. 16. Eigentumserklärung Der Kunde erklärt durch Unterschrift des Vertrages verbindlich, Eigentümer des Gebäudes, auf/in dem die Photovoltaikanlage installiert werden soll, zu sein oder in anderer Weise nachweislich zum Vertragsabschluss berechtigt zu sein. 17. Einwilligung der Verwertung von Fotografien Ihres Hauses Sie berechtigen uns, Fotografien Ihres Hauses zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung der Photovoltaikanlage zu dokumentieren. Die Fotografien sind anonym und weisen keinen Personenbezug auf, es sei denn, die betroffenen Personen stimmen einer Aufnahme ausdrücklich und schriftlich zu. Wir verwenden angefertigte Fotografien ohne Personenbezug auch zu Werbezwecken. Sofern die Fotografien von Ihrem Grundstück aus angefertigt wurden, erklären Sie mit Abgabe Ihrer Vertragserklärung die Einwilligung in die gewerbliche Verwertung der angefertigten Fotografien. 18. Rücktrittsrecht Wir sind berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, die Installation einer Photovoltaikanlage wegen unzureichender Statik des Gebäudes, insbesondere des Daches, nicht möglich ist und Sie eine auf Ihre Kosten durchzuführende Ertüchtigung nicht unternehmen, die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers negativ ist, Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen oder die Mitwirkung ablehnen, die Einhaltung der vom Netzbetreiber geforderten Ausführung des Zählerplatzes oder einer im Zusammenhang mit der Installation der Photovoltaikanlage etwaig erforderlichen Anpassung der Kundenanlage mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, die uns bei der Angebotserstellung noch nicht bekannt sein konnten. Treten wir vom Vertrag zurück und beruht der Rücktrittsgrund auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden, hat dieser die von Sunrise Solar Energy für den Vertrag bereits aufgebrachten Kosten wie Transport- und Errichtungskosten zu erstatten. Dem Kunden steht kein Rücktrittsrecht zu, wenn Sie verlangt haben, dass mit der Montage bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, die Unterkonstruktion bereits mit dem Dach verbunden ist, Veränderungen an der Hausanschlusstechnik, Schaltanlagen oder Transformatoren vorgenommen wurden, die Ware/Photovoltaikanlage kundenspezifisch bzw. individuell für den Kunden hergestellt wurde und dem Installationsbetrieb eine Rücknahme unzumutbar ist, weil er dadurch erhebliche finanzielle Nachteile erleiden würde. (LG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2014, Az.: 23 S 111/13) Bei einer kundenseitigen Stornierung nach Ablauf der Widerrufsfrist und vor Montagebeginn berechnen wir Ihnen eine Stornierungsgebühr in Höhe von 15% des Auftragswertes. Dem Kunden steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 19. Schlussbestimmung Auf Verträge zwischen dem Verkäufer und den Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren Anwendung. Diese Rechtswahl gilt bei Verbrauchern nur, soweit der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes des Verbrauchers gewährte Schutz dem Kunden nicht entzogen wird. Ist der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist der Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche und Verbindlichkeiten Detmold. Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in diesen Fällen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke. 20. Streitschlichtungsverfahren Sunrise Solar Energy nimmt im Rahmen des Verkaufs von Solarstrom-Systemen nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG teil. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden [https://ec.europa.eu/consumers/odr/](https://ec.europa.eu/consumers/odr/). 21. Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Sunrise Solar Energy – Fahri Dragusha, Albert-Schweitzer-Str. 27, 33813 Oerlinghausen, E-Mail an [info@sunrise-solar-energy.de](mailto:info@sunrise-solar-energy.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist einreichen. Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.) An [hier ist der Name, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den Unternehmer einzufügen]: Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) Bestellt am (*)/erhalten am (*) Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s) Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum --- (*) Unzutreffendes streichen. 22. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Sie müssen uns im Falle Ihres Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie dafür Geldersatz bezahlen. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns den Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen entspricht.